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Davet-Syndrom

Impfung war das "auslösende Moment"

Das LSG München hat das Anfallsleiden Dravet- Syndrom als Impfschaden anerkannt.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Das Dravet-Syndrom kann als Impfschaden anerkannt werden. Die Versorgungsbehörden können dies nicht mit dem Argument abweisen, das schwere Anfallsleiden gehe auf eine Genmutation zurück, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschied.

Der 2000 geborene Kläger hatte im dritten Lebensmonat eine Sechsfach-Impfung erhalten. Der verwendete Impfstoff Hexavac® war 2000 eingeführt worden und wurde 2005 wieder vom Markt genommen. Grund waren allerdings nicht seine Nebenwirkungen, sondern eine möglicherweise unzureichende Wirksamkeit.

Im vorliegenden Rechtsstreit trat drei Tage nach der Impfung ein schwerer Krampfanfall auf. Zahlreiche weitere Anfälle folgten, teilweise verbunden mit einem über Stunden oder gar mehr als einen Tag andauernden Schreien des Babys.

Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Nachfolgende Untersuchungen ergaben, dass der Junge unter dem Dravet-Syndrom leidet und eine Mutation im SCNA-Gen besteht.

Die Versorgungsbehörden lehnten eine Entschädigung als Impfschaden ab. Das Anfallsleiden gehe im Wesentlichen auf die Genmutation und nicht auf die Impfung zurück.

Dem trat das LSG München nun mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2015, das in der vergangenen Woche schriftlich veröffentlicht wurde, entgegen. Danach sprach das Gericht dem Jungen Versorgungsleistungen zu. Die Impfung sei als "eine gegenüber der genetischen Mutation gleichwertige Mitursache" für die Erkrankung anzusehen.

Dabei stützten sich die Münchener Richter auf zahlreiche medizinische Stellungnahmen und Gutachten. Danach führe die Mutation des SCNA-Gens keinesfalls immer zum Dravet-Syndrom.

In der Regel trete ein auslösendes Moment hinzu. Dies sei meist eine Infektion, sehr oft aber auch eine Impfung. Hier sei eindeutig die Impfung das auslösende Moment gewesen. Das Gewicht der Impfung für die Erkrankung des Jungen sei daher "mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung". (mwo)

Az.: L 15 VJ 4/12

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