Rechtsurteil

Keine Chefarzt-Op ohne Chefarzt!

Wer als Patient vereinbart hat, von einem Chefarzt operiert zu werden, muss auch von einem Chefarzt behandelt werden. Das hat der BGH entschieden. Die Vorinstanz war noch ganz anderer Meinung gewesen.

Veröffentlicht:
Das BGH hat entschieden: Hat ein Patient einen Wahlleistungsvertrag abgeschlossen, muss dieser gelten.

Das BGH hat entschieden: Hat ein Patient einen Wahlleistungsvertrag abgeschlossen, muss dieser gelten.

© Volker Hartmann / dpa

KARLSRUHE. Eine fest vereinbarte Operation durch den Chefarzt ist auch tatsächlich vom Chefarzt durchzuführen. Für andere Ärzte fehlt es dann an einer Einwilligung des Patienten, eine Operation durch Vertreter ist daher rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil. Der Vertreter und das Krankenhaus haften danach auch dann für Folgeschäden, wenn dem Operateur keine Fehler vorzuwerfen sind.

Im entschiedenen Fall sollte der Patient wegen eines Morbus Dupuytren an der linken Hand operiert werden. Im Vorfeld war der Patient vom Chefarzt untersucht worden. Er schloss mit dem Krankenhaus einen Wahlleistungsvertrag, wonach der Chefarzt auch den chirurgischen Eingriff vornehmen sollte.

Stattdessen operierte aber ein nicht liquidationsberechtigter stellvertretender Oberarzt, ohne dass eine Vertretung vertraglich vorgesehen war. Anschließend hatte der Patient Probleme mit seiner Hand und forderte Schadenersatz.

Operation war rechtswidrig

Ein Gutachter stellte allerdings fest, dass dem Operateur keinerlei Fehler vorzuwerfen sei. In der Vorinstanz wies das Oberlandesgericht Koblenz die Schadenersatzklage daher ab. Die gesundheitlichen Beschwerden wären wohl auch eingetreten, wenn der Chefarzt selbst operiert hätte.

Ein wirklicher Schaden sei daher gar nicht entstanden. Doch darauf kommt es nicht an, urteilte nun der BGH. In dem Wahlvertrag sei ausschließlich eine Operation durch den Chefarzt vereinbart gewesen. Die Einwilligung des Patienten habe daher auch nur einer Operation durch den Chefarzt gegolten. Der Vertreter könne sich auf diese Einwilligung daher nicht berufen, und seine Operation sei rechtswidrig gewesen.

Patient muss Einwilligung geben

Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass jede Operation einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die Einwilligung sei notwendig, um dies dem Arzt zu erlauben. "Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf." Und weiter:

"Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen." Über einen Vertreter müsse der Patient vorab rechtzeitig informiert werden, um seine Einwilligung zu geben. (mwo)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Gutachten des BMG

Heilpraktiker: Konsequent unter dem Radar der Gesundheitspolitik

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Abb. 1: Pharmakokinetik von Rezafungin bei einer Dosierung von 400mg, gefolgt von 200mg einmal wöchentlich

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [10]

Invasive Candida-Infektionen

Modernes Echinocandin – optimierte Eigenschaften und klinische Vorteile

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Mundipharma Deutschland GmbH & Co. KG, Frankfurt/Main
Roboter-assistiertes Operieren: von Pionieren lernen

© 2024 Intuitive Surgical Operations Inc.

Operationstechnik

Roboter-assistiertes Operieren: von Pionieren lernen

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Intuitive Surgical Deutschland GmbH, Freiburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ein Arzt in einem weißen Arztkittel spricht mit einem männlichen Patienten über die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung und gibt anhand dieser eine Behandlungsempfehlung ab.

© Pcess609 / stock.adobe.com

Kommunikationsfehler vermeiden

Tipps: So sollten Sie mit Patienten über Risiken und Zahlen sprechen

Weltkugel mit Viren

© ImageFlow / stock.adobe.com

Review und Leitlinie

Ambulante antivirale COVID-19-Therapie: Was US-Wissenschaftler empfehlen

Das hochintensive Intervalltraining (HIIT) enthält kurze, aber maximale Belastungsphasen mit anschließender kurzer Erholungspause.

© shevtsovy / stock.adobe.com

Prävention kardiometabolischer Risiken

Wie hochintensives Intervalltraining Herz und Lungen stärkt