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Michael Schumacher

Medien dürfen kommentieren und folgern

Auch Berichte über mögliche Therapieoptionen nach dem Skiunfall von "Schumi" sind rechtens gewesen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE. Medien dürfen Verlautbarungen über die Gesundheit des verunglückten mehrfachen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher nicht nur einfach wiedergeben. Sie dürfen dies auch kommentieren und ihre Schlussfolgerungen etwa zu möglichen Therapien ziehen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Unter dem Titel "Schumis Engel" berichtete die Zeitschrift "Superillu" Ende 2013 über Schumachers Verlegung in das Schweizer Uniklinikum Lausanne nach seinem Skiunfall mit lebensgefährlichen Kopfverletzungen.

In dem Artikel kam nicht nur die behandelnde Koma-Spezialistin vor, auch Verlautbarungen von Schumachers Managerin wurden verwertet. Der Artikel gab auch Informationen über mögliche Behandlungen. Zudem wurde über die konkreten medizinischen Beeinträchtigungen Schumachers und seine Kommunikationsmöglichkeiten spekuliert.

BGH weist Klage ab

Schumacher sah dadurch seine Privatsphäre und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung. Der BGH wies die Klage überwiegend ab. Aussagen zum Gesundheitszustand beträfen zwar grundsätzlich die geschützte Privatsphäre. Allerdings könne sich Schumacher darauf nicht berufen, wenn er entsprechende Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Die Presse müsse sich nicht auf die Wiedergabe seiner Verlautbarungen beschränken, sondern dürfe auch kommentieren. Informationen darüber, wie Schuhmacher mit seiner Frau kommuniziere und was er neu lernen müsse, seien aber zu konkret und führten "die (vermeintlich) absolute Hilflosigkeit des Klägers anschaulich und detailliert vor Augen". Dies habe "in der Öffentlichkeit nichts zu suchen". (mwo/fl)

Bundesgerichtshof

Az.: VI ZR 382/15

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