Arbeitsrecht

Pflicht verletzt? Versetzung rechtens!

Allein die lange Verweildauer auf einer Station widerspricht noch nicht einer Versetzung. Erst recht nicht dann, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt.

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Mainz. Wird ein Krankenpfleger über Jahre auf einer bestimmten Station einer Klinik eingesetzt, ist er vor einer Versetzung nicht absolut geschützt. Sie ist jedenfalls zulässig, wenn der Krankenpfleger auf der bisherigen Station seine Pflichten verletzt hat, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied.

Geklagt hatte ein Krankenpfleger aus dem Raum Pirmasens, der seit Oktober 1995 in einer großen kommunalen Klinik arbeitete. Seit 1997 wurde er in der zentralen Notaufnahme eingesetzt; später sagte ihm der Pflegedienstleiter einen dauerhaften Einsatz dort zu.

Dennoch wurde er 2015 auf eine Normalstation versetzt. Grund waren zwei Vorfälle, die dem Krankenpfleger vorgeworfen worden waren. So habe er einem Rettungssanitäter sinngemäß gesagt "Ich schlage dir in die Fresse", nachdem dieser mit einem Patienten im Rollstuhl gegen einen Tisch gefahren war.

Zudem hatte sich der Krankenpfleger geweigert, einem wiederholt behandelten schizophrenen Patienten Blut abzunehmen, da der Kranke "erfahrungsgemäß aggressiv" sei. Hilfe von Kollegen hatte er allerdings nicht geholt.

Wie nun das LAG Mainz entschied, war die Versetzung rechtmäßig. Die Arbeit in der Notaufnahme sei nicht im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Allein die lange Verweildauer auf dieser Station sei kein Grund zur Annahme, dass der Kläger immer dort arbeiten könne.

Auch dem Schreiben des Pflegedienstleiters lasse sich nicht entnehmen, dass die Klinik auf ihr Recht einer Versetzung verzichte. Vielmehr habe der Arbeitgeber in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht und den Kläger nach seinem Ermessen versetzt. Dies sei gerechtfertigt, weil der Krankenpfleger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht Mainz

Az.: 5 Sa 110/16

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