Urteil

Keine Sozialhilfekürzung wegen Pflegebetrugs

Veröffentlicht:

BERLIN. Pflegebedürftigen, die sich am Pflegebetrug beteiligt haben, darf die Sozialhilfe dennoch nicht die Leistungen für den täglichen Lebensunterhalt kürzen. Sogenannte Kick-back-Zahlungen, die Pflegebedürftige für ihre Unterschrift unter nicht erbrachte Leistungen erhalten haben, sind kein "Einkommen" das auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden kann, entschieden zwei Senate des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam. Sie hoben damit gegenteilige Eilentscheidungen des Sozialgerichts Berlin auf. Das Sozialamt könne nicht verlangen, Einkünfte aus strafbaren Handlungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen.(mwo)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Az.: L 23 SO 327/16 B ER und L 15 SO 301/16 B ER

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Kommentare
Robert Künzel 02.02.201717:04 Uhr

Die Entscheidung des LSG ist kaum nachzuvollziehen.....

denn es gibt ja dann quasi einen "Besitzstandsschutz" für unrechtmäßig erworbene Güter. Eine fatale Botschaft an alle redlichen und arbeitenden Menschen. Würden die Einnahmen aus ehrlicher Erwerbsarbeit stammen, würden sie selbstverständlich angerechnet werden.
Ein Staat schafft sich ab, mehr ist dazu nicht mehr zu sagen.
Nur wird es dann irgendwann auch einmal an die Pfründe der Staats"diener" gehen, das sollte diese nie vergessen. Aber vielleicht wissen sie das und bauen schon mal vor, um nicht darben zu müssen.

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