Urteil

Zahnreinigung generell nicht auf Kasse

Zähneputzen gehört in die Eigenverantwortung der Patienten, so das Bundessozialgericht. Das gilt auch für Menschen mit Behinderung. Notfalls muss die Pflegekasse zahnärztliche Leistungen tragen.

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KASSEL. Regelmäßiges wöchentliches Zähneputzen durch eine Zahnärztin muss die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlen. Das gilt auch dann, wenn ein körperlich und geistig behinderter Mensch nicht in der Lage ist, sich die Zähne selbst zu putzen, urteilte jetzt das Bundessozialgericht.

Der aus dem Raum Hannover stammende und 1975 geborene Kläger kann sich wegen seiner Behinderung nicht selber die Zähne putzen. Der Mann ist wegen einer Wirbelsäulenversteifung sowie geistigen Behinderung in Pflegestufe III eingestuft. Seine Mutter durfte bei ihm die regelmäßige Mundhygiene nicht vornehmen.

Auf eigene Kosten ließ sich der Behinderte einmal wöchentlich bei seiner Zahnärztin insgesamt zehnmal die Zähne reinigen. Die Zahnärztin erledigte dies mit Hilfe von Ultraschall, Zahnbürsten sowie einem antibakteriellen Chlorhexidin-Gel. Den Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse des Patienten, die DAK-Gesundheit, ab.

Das Sozialgericht Hannover verurteilte die Krankenkasse jedoch, dem Kläger 150 Euro zu erstatten. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Doch das Bundessozialgericht gab anschließend der Krankenkasse recht.

Die Zahnreinigung sei eine "im Kern nicht spezifisch medizinische, sondern allgemein sinnvolle Vorgehensweise zur Verhütung von Zahnerkrankungen", die der Versicherte grundsätzlich in Eigenverantwortung erbringen muss, befand das Gericht.

Gegebenenfalls, so der Hinweis der Kasseler Richter, decke die Pflegeversicherung den Zahnpflegebedarf Pflegebedürftiger und Behinderter. (fl)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 30/16 R

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