Recht

Beschneidung nur nach den Regeln ärztlicher Kunst

Für die Beschneidung von Kindern sind ab dem sechsten Lebensjahr in Deutschland ausschließlich Ärzte zuständig, bekräftigt jetzt ein Gericht.

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BERLIN.Das Verfahren gegen einen Vater, der seinen siebenjährigen Sohn illegal beschneiden ließ, ist nun gegen eine Geldauflage in Höhe von 2500 Euro eingestellt worden. Der 46-Jährige hatte im Januar 2013 einen rituellen Beschneider beauftragt, der über keine ärztliche Zulassung verfügte. Zwar habe sich der Angeklagte strafbar gemacht, aber eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage sei unter anderem mit Blick auf die Kinder des nicht vorbestraften Angeklagten vertretbar, begründete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.

Der aus dem Libanon stammende Vater hatte zuvor im Prozess um gefährliche Körperverletzung erklärt, er habe nicht gewusst, "dass wir das in Deutschland nicht so machen dürfen".

Laut Anklage benutzte der Beschneider in einer Wohnung in Berlin-Friedrichshain vermutlich ein Lasergerät, der Junge habe Schmerzen erlitten. Das Verfahren gegen den Mann war wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden. Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist in Deutschland bedingt erlaubt. So müssen solche Eingriffe nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. In den ersten sechs Lebensmonaten des Säuglings dürfen allerdings auch religiöse Beschneider den Eingriff vornehmen, solange diese ausgebildet sind, heißt es. Ist das Kind älter, sind ausschließlich Ärzte zuständig. (dpa)

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