Zahnimplantate

Kein Honorar für Eingriff fernab des Standards

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KARLSRUHE. Für eine Behandlung gegen die medizinischen Standards können Ärzte und Zahnärzte gegebenenfalls kein Honorar verlangen. Das ist der Fall, wenn die Behandlung für den Patienten letztlich nutzlos war und auch eine Nachbehandlung nur noch zu einer "Notlösung" führen kann, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag zu Zahn-Implantaten.

Im Streitfall hatte sich die Patientin geweigert, die für acht Implantate in Rechnung gestellten 34.277 Euro zu bezahlen. Sämtliche Implantate seien unbrauchbar, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Eine fachgerechte prothetische Versorgung sei nicht möglich. Für die Nachbehandlung bestehe nur "die Wahl zwischen Pest und Cholera". Gutachter hatten dies bestätigt.

Wie nun der BGH entschied, sind die Implantate "objektiv und subjektiv völlig wertlos". Denn es gebe keine Nachbehandlung, die zu einem "wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand" führe. Der Zahnarzt habe daher auch dann keinen Anspruch auf Honorar, wenn sich die Patientin für eine Verwendung der Implantate entscheidet. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: III ZR 294/16

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