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Urteil

Brustimplantate sind Privatsache

Eine Patientin muss sich an den Nachbehandlungskosten beteiligen, wenn ein Implantat reißt. Begründung: Die Solidargemeinschaft muss nicht für die Folgen von Schönheits-Ops zahlen.

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Lassen sich Patientinnen ein Silikonimplantat einsetzen, haften sie für die Foglekosten, so das Urteil des Landessozialgerichts.

Lassen sich Patientinnen ein Silikonimplantat einsetzen, haften sie für die Foglekosten, so das Urteil des Landessozialgerichts.

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CELLE. Eine Patientin mit gerissenem Brustimplantat muss sich an den Kosten der notwendigen Nachbehandlung beteiligen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer 46-Jährigen entschieden. Sie hatte die schönheitschirurgische Operation als Privatbehandlung durchführen lassen.

Das Solidarprinzip der Krankenversicherung sei nicht grenzenlos, erklärte ein Sprecher zu dem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Krankheitsursache habe in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers gelegen. (AZ: L 16 KR 324/18, Beschluss vom 28. Januar)

Sechs Jahre nach dem Eingriff war es nach Rissen an einem Implantat zu einer Brustentzündung gekommen. Die Frau ließ daraufhin ihre Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte. Die Kosten für die Entnahme der alten Implantate in Höhe von 6400 Euro trug zunächst die Krankenkasse. Diese forderte aber von der Frau 1300 Euro, weil das Gesetz eine Kostenbeteiligung bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen zwingend vorsehe.

Das hielt die 46-Jährige für verfassungswidrig: Brustimplantate seien völlig normal, argumentierte sie. Es sei ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren.

Vor unsolidarischem Verhalten Einzelner schützen

Das sahen die Richter in Celle anders. Der Gesetzgeber habe entsprechende Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Entscheidend sei allein, dass die Behandlung medizinisch nicht erforderlich sei.

Dies sei verfassungsrechtlich zulässig, um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Notwendige Operationen etwa nach Krebserkrankungen seien davon nicht betroffen, betonte der Sprecher. (dpa)

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