Gericht

Cannabis kann für MS-Patient nur letztes Mittel sein

Sozialgericht Osnabrück weist Klage eines Patienten ab und hält eine Therapie mit zugelassenen Medikamenten für angezeigt.

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OSNABRÜCK. Eine medizinische Therapie mit Cannabis ist nur als letztes Mittel zulässig. Gibt es eine Alternativtherapie, sind Patienten darauf zu verweisen, wie das Sozialgericht Osnabrück entschieden hat.

Im konkreten Fall hatte der an einer Multiplen Sklerose erkrankte Kläger von seinem behandelnden Neurologen und Psychiater getrocknete Cannabis-Blüten verschrieben bekommen. Auf diese Weise sollten Symptome der MS-Erkrankung wie Schmerzen und Schlafstörungen verringert werden.

Die Krankenkasse des Mannes schaltete wegen der begehrten Kostenübernahme den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Dieser verwies darauf, dass ein anerkanntes herkömmliches Arzneimittel ebenfalls zur Behandlung geeignet sei.

Ohne Erfolg argumentierte der Kläger, die Cannabistherapie sei viel verträglicher. Doch das Sozialgericht wies die Klage des Mannes ab. Zwar liege eine "schwerwiegende Erkrankung" vor, die eine Cannabis-Therapie rechtfertigen könne.

Hier stünden jedoch auch andere Arzneimittel zur Verfügung. Diese sei vorrangig anzuwenden. Auch habe der Kläger selbst eingeräumt, verschiedene anerkannte medikamentöse Therapien gegen Multiple Sklerose noch gar nicht ausprobiert zu haben.

2017 hatte auch das Hessische Landessozialgericht hohe Hürden für die Verordnung von Cannabis aufgestellt. Allein starke Schmerzen könnten noch keinen Anspruch begründen. Gleiches gelte für eine Fibromyalgie, einem nicht entzündlichen Schmerzsyndrom. Bei chronischen Bauchschmerzen, für die es keine schulmedizinische Alternative gab, wurde die Cannabis-Verordnung dagegen als zulässig angesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2016 geurteilt, dass die eigentlich verbotene Droge im Einzelfall zur Eigentherapie auch selbst angebaut werden kann. Dies gelte dann, wenn die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung der Beschwerden führt, der Patient schwer erkrankt ist und ihm kein gleichsam wirksames und bezahlbares Medikament zur Verfügung steht. (fl/mwo)

Az.: 46 KR 455/18

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