Nordrhein
Praxisinhaber kann Nachbesetzungsverfahren stoppen
Die neuen Regeln zum Nachbesetzungsverfahren von Praxissitzen sorgen für Unsicherheit - speziell in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen. In Nordrhein geht man das Problem pragmatisch an.
KÖLN. In den Nachbesetzungsverfahren für Praxen in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen müssen die niedergelassenen Ärzte nicht überall die Zügel aus der Hand geben. Zumindest in Nordrhein geht der Zulassungsausschuss differenziert mit den neuen Rahmenbedingungen um.
Der Medizinrechtler Dr. Ingo Pflugmacher hatte in der "Ärzte Zeitung" auf eine Problematik hingewiesen, die durch die neuen Regeln zur Nachbesetzung von Praxissitzen entstanden ist: Nach Einschätzung mancher Zulassungsausschüsse können Praxisinhaber ein einmal angestoßenes Ausschreibungsverfahren nicht mehr stoppen.
In Nordrhein (KVNo) kann der Praxisinhaber dagegen das Verfahren beenden, solange die Suche nach einem Nachfolger noch läuft, sagt KVNo-Justiziar Dr. Horst Bartels. "Dieses bislang praktizierte Verfahren haben wir auch unter den neuen Bedingungen beibehalten."
Hat der Ausschuss aber einem Bewerber den Zuschlag gegeben, dann kann der abgebende Arzt nichts mehr machen - so wie es auch früher der Fall war.
Pragmatisches Vorgehen
Doch was passiert, wenn sich der Zulassungsausschuss gegen die Ausschreibung des Praxissitzes entscheidet? "Wir haben den Ausschuss gebeten, eine mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn nicht klar ist, ob es zu einer Ausschreibung kommt", so Bartels.
Wenn in der Verhandlung deutlich wird, dass wohl nicht nach Bewerbern für die Praxis gesucht wird, kann der Mediziner seinen Antrag zurückziehen. "Ist die Nachbesetzung aber formell ausgeschlossen worden, geht das nicht mehr."
Dann bleibt dem Arzt nur noch die Klage. Rechtsanwalt Pflugmacher begrüßt dieses Vorgehen als pragmatische Lösung.
"Es ist erfreulich, dass die KVNo das Problem erkannt hat und bereit ist, sich zu bewegen". Seines Wissens nach gibt es auch in anderen KV-Bereichen ähnliche Überlegungen. (iss)