Wenn alles schief läuft, bekommen Urlauber Entschädigung

FRANKFURT AM MAIN (pei). Jahr für Jahr trifft es Tausende Urlauber: Das gebuchte Hotel ist überbelegt, als Ersatz gibt es ein anderes, das oft nicht gleichwertig ist. Je nach Sachlage können Kunden dann nicht nur Preisminderung, sondern auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude verlangen.

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Manchmal wird den Urlaubern noch vor Reiseantritt mitgeteilt, dass sie nicht das gebuchte Hotel bekommen, und es wird eine Ersatzunterkunft angeboten. In dem Fall können die Kunden vom Vertrag zurücktreten. Häufig aber erfahren sie erst am Zielort, dass ihr Hotel überbucht ist, und verbringen ihre Ferien notgedrungen im Ersatzquartier. Weicht es in Ausstattung und Leistungen vom gebuchten Haus ab, kann eine nachträgliche Preisminderung verlangt werden, die sich nach dem Umfang der Mängel bemisst.

In einem neuen Urteil sprach das Landgericht Frankfurt einer fünfköpfigen Familie für solche Mängel eine Preisminderung von 45 Prozent zu: Die Ersatzunterkunft hatte keinen direkten Strandzugang, es fehlten Sport- und Unterhaltungsprogramm sowie Disko, die SwimmingpoolAnlage war der des ursprünglich gebuchten Hotels nicht gleichwertig, und ein Mitternachtssnack wurde auch nicht serviert.

Doch die Familie erhielt noch mehr. Bei der Verhandlung stellte sich heraus, dass dem Veranstalter die Überbuchung schon vor dem Reisetermin bekannt war. Somit hatte er gegen seine gesetzlichen Informationspflichten verstoßen. Diesen Mangel bezifferte das Gericht mit weiteren 15 Prozent, sodass sich die Preisminderung auf 60 Prozent addierte.

Deshalb stand der Familie zusätzlich eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu. Sie wird fällig, wenn die Mängel einer Pauschalreise eine Minderungsquote von mindestens 50 Prozent ergeben. Bemessen wird die Entschädigung nach dem Gesamtreisepreis. Die Familie hatte rund 3700 Euro gezahlt. Das Gericht sprach ihr insgesamt knapp 4100 Euro zu: etwa 2200 Euro als Preisminderung für die Mängel und rund 1900 Euro als Entschädigung.

Nach Ansicht von Professor Ronald Schmid, Reiserechtler aus Wiesbaden, ist das Urteil sehr zu begrüßen. Einige Veranstalter neigten dazu, die Reisenden erst am Urlaubsort mit einem Mangel wie Baulärm, Überbuchung und anderem mehr zu konfrontieren, "obwohl ihnen der Mangel bekannt ist". Eine Änderung dieses Informationsgebarens könne nur erreicht werden, wenn die Veranstalter mit spürbaren Konsequenzen rechnen müssen, so Schmid.

Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2-24 S 139/07

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