Dialyse-Zentren

Nichtärztliche jetzt Ärzten gleichgestellt

Seit Jahresbeginn sind auch Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen von der Umsatzsteuer befreit.

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BERLIN. Mit dem Anfang Januar in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2015 ("Zollkodexgesetz") wurden nichtärztliche Dialyseleistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Entsprechend geregelt ist das in einem neuen Unterpunkt "hh" zu Paragraf 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz. Erstmals sind damit Anbieter solcher Leistungen mit ärztlichen Leistungserbringern steuerlich gleichgestellt.

Davon dürften nach Einschätzung von Manfred Beeres, Sprecher des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed), vor allem Einrichtungen in privater Trägerschaft profitieren.

In der Vergangenheit seien gemeinnützige Dialyseeinrichtungen wie das KfH (Kuratorium für Dialyse) oder die PHV (Patienten-Heimversorgung) von den Finanzämtern anders behandelt worden als private Anbieter, von denen sie häufig Umsatzsteuer forderten.

Im Umsatzsteuergesetz war bisher die Steuerbefreiung nur für ärztliche Heilbehandlungen im Allgemeinen und ärztliche Dialyse im Besonderen vorgesehen.

Nichtärztliche Dialyseleistungen umfassen sämtliche Sach- und Dienstleistungen rund um die Dialyse: etwa die Bereitstellung der Behandlungseinrichtungen, Reparaturen und Wartungen, die pflegerische und medikamentöse Betreuung der Patienten oder die Entsorgung von Dialyseabfällen.

Erbringer solcher Leistungen schließen mit den Krankenkassen gesonderte Verträge (nach Paragraf 127 in Verbindung mit Paragraf 126 Abs. 3 SGB V) und kooperieren für den ärztlichen Leistungspart mit niedergelassenen Nephrologen. (cw)

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