Mittwoch, 19. Juni 2013
Ärzte Zeitung, 17.10.2012

BSG urteilt

"Wohlverhalten" des Arztes rettet Zulassung nicht mehr

Das Bundessozialgericht urteilt, dass "Wohlverhalten" während des Gerichtsverfahrens keine Rolle mehr spielen darf.

"Wohlverhalten" des Arztes rettet Zulassung nicht mehr

Graf-Bernadotte-Platz 5 in Kassel: Das BSG sieht keine praktikablen Kriterien für ärztliches Wohlverhalten.

© wolterfoto / imago

KASSEL (mwo). Bei einer Klage gegen den Entzug ihrer Zulassung können Ärzte künftig keinen Vorteil mehr aus einer langen Verfahrensdauer ziehen.

Auch wenn sie bei allen Abrechnungen jahrelang unauffällig bleiben, hat dies in Zukunft keinen Einfluss auf die Entscheidung der Gerichte mehr, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel entschied.

Es gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf. Danach konnte ein "Wohlverhalten" des Arztes über fünf oder mehr Jahre die Zulassung retten.

"Wohlverhalten" kann bei Neuzulassung berücksichtigt werden

Künftig sollen sich die Gerichte immer am Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses orientieren.

Nachfolgendes ärztliches "Wohlverhalten" kann dann aber bei einem Antrag auf Neuzulassung berücksichtigt werden. Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht zur Approbation entschieden.

Der Kläger führt eine radiologische Einzelpraxis am Starnberger See. Von 1994 bis 1998 hatte er zahlreiche Leistungen abgerechnet, die von nicht genehmigten Assistenten oder von nichtärztlichem Personal erbracht worden waren.

2002 zahlte er daher 1,74 Millionen Euro an die KV Bayerns zurück. 2003 wurde er wegen Betrugs verurteilt, und der Berufungsausschuss entzog die Zulassung.

BSG bestätigt LSG

Das Landessozialgericht (LSG) München ließ sich absichtlich Zeit in der Sache und urteilte erst 2011: Der Zulassungsentzug sei zwar anfänglich rechtmäßig gewesen, wegen langjährigen "Wohlverhaltens" aber nunmehr unverhältnismäßig geworden. Das BSG hat dies nun bestätigt.

Für die Zukunft gab das BSG seine bisherige Position aber auf. Es sei nicht gelungen, praktikable Kriterien für das ärztliche "Wohlverhalten" zu entwickeln.

Zudem gebe es keine Altersgrenze mehr und breitere Möglichkeiten einer auch angestellten Beschäftigung, so dass sich auch für ältere Ärzte noch ein Antrag auf Neuzulassung lohne.

Az.: B 6 KA 49/11 R

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