Vertragsarztrecht

Die Hürden der Assistenten

Genehmigungspflichtig, zeitlich begrenzt und zweckgebunden - die Beschäftigung von Assistenten in der Arztpraxis ist nicht ohne.

Von Martin H. Stellpflug Veröffentlicht:
Damit die Beschäftigung eines Assistenten oder einer Assistentin nicht zum Bumerang wird, sind die dafür bestehenden Genehmigungspflichten und Fristen genau zu beachten.

Damit die Beschäftigung eines Assistenten oder einer Assistentin nicht zum Bumerang wird, sind die dafür bestehenden Genehmigungspflichten und Fristen genau zu beachten.

© Gina Sanders/fotolia.com

Der Fall: Eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis in Baden-Württemberg war gut organisiert, das Team geschult, die Praxisverträge auf dem neuesten Stand.

Erst ganz zum Schluss fiel bei Durchsicht der Unterlagen ein Arbeitsvertrag mit einer ärztlichen Assistentin auf, von der zuvor nicht die Rede gewesen war.

Es stellte sich heraus, dass die ehemalige Weiterbildungsassistentin auch nach ihrer Facharztprüfung an drei Vormittagen in der Woche noch in der Praxis mitarbeitete, ohne dass dies mit der KV abgestimmt worden war.

Die Rechtslage: Die ambulante Behandlung von GKV-Patienten ist einem rechtlich eng umgrenzten Kreis vorbehalten. Das Vertragsarztrecht kennt für den Regelfall nur den zugelassenen Vertragsarzt (oder Vertragspsychotherapeuten oder Vertragszahnarzt).

Mit Erhalt der Zulassung ist er berechtigt - und verpflichtet -, Patienten zu Lasten der GKV zu behandeln. Diese Zulassung ist höchstpersönlich; die damit verbundenen Befugnisse gelten nur für den Vertragsarzt.

Dieser exklusive Kreis der Behandler kann vom Zulassungsausschuss dadurch erweitert werden, dass zusätzliche Ärzte ermächtigt werden, vertragsärztlich tätig zu sein.

Jede Einbeziehung weiterer Ärzte bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung entweder des Zulassungsausschusses oder der KV. Für den Fall der Beschäftigung von Assistenten (Entlastungsassistent, Sicherstellungsassistent, Weiterbildungsassistent) bedarf es der Genehmigung der jeweils zuständigen KV.

So regelt es Paragraf 32 Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Ausdrücklich ist bestimmt, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen darf.

Solche Genehmigungen werden in der Regel befristet oder an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt.

Ist eine Weiterbildung abgeschlossen, endet damit beispielsweise auch die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten. Behandelt der Assistent dann weiterhin Patienten zu Lasten der GKV, gelten seine Leistungen als zu Unrecht erbracht.

Die KV ist dann berechtigt, die Vergütung dafür zurückzufordern. Außerdem verletzt der Vertragsarzt in diesem Fall seine vertragsärztlichen Pflichten.

Neben der Beschäftigung von Assistenten besteht auch die Möglichkeit, weitere angestellte Ärzte in der Praxis zu beschäftigen. Hierzu bedarf es einer Genehmigung des Zulassungsausschusses.

Auch hierfür gilt, dass die Beschäftigung eines Arztes ohne entsprechende Genehmigung eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und Honorare zurückgefordert werden können, die der Tätigkeit dieses Angestellten zuzurechnen sind.

Einzige Ausnahme vom Genehmigungserfordernis ist ein Vertreter. Eine solche Vertretertätigkeit darf aber nur bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Lehrübung erfolgen.

Sie setzt zwingend voraus, dass der vertretene Vertragsarzt praxisabwesend ist. In dieser Situation bedarf die Vertretung keiner Genehmigung. Allerdings ist der KV anzuzeigen, wenn die Vertretung länger als eine Woche dauert.

Im Zusammenhang mit der Abrechnung wird regelmäßig von KVen verlangt, dass der Vertragsarzt erklärt, die Leistungen persönlich erbracht zu haben. In diesem Fall ist auf eine im Quartal erfolgte Vertretertätigkeit hinzuweisen!

Weil Ermächtigungen und Genehmigungen meist nur befristet erteilt werden, ist insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Assistenten darauf zu achten, dass bei Erhalt der Genehmigung sofort geprüft wird, für welchen Zeitraum sie gilt und wie dafür gesorgt werden kann, dass der Fristablauf nicht vergessen wird.

Auch sollte sofort überlegt werden, wann ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zu stellen ist, damit eine übergangslose Beschäftigung möglich ist. Hilfreich kann es sein, sich solche Fristabläufe und Vorfristen im Praxiskalender zu notieren.

Organisatorisch sollte gewährleistet sein, dass der Praxisinhaber auf diese Fristen auch aufmerksam gemacht wird.

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt Genehmigungen beantragt werden, sondern nur darauf, ab welchem Zeitpunkt sie auch tatsächlich erteilt werden.

Laut Rechtsprechung des BSG haben Statusentscheidungen (Zulassung, Ermächtigung, Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten) nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft zu erfolgen.

Es reicht also nicht, den entsprechenden Antrag rechtzeitig zu stellen. Vielmehr muss der Vertragsarzt darauf achten, dass der Antrag auch rechtzeitig positiv beschieden wird, bei der KV also entsprechend auch Druck machen.

Die Lösung: Die Praxis wollte auch nach Abschluss der Weiterbildung mit der nun fertigen Fachärztin weiterarbeiten. Dies konnte nach Antrag und Genehmigung im Rahmen des sogenannten "Job-Sharings" rechtlich sauber ermöglicht werden.

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