Exklusiv zum BMV-Ä

Auf einmal gilt ein Überweisungsverbot

Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen müssen sich Überweisungs-Leistungen ab sofort genehmigen lassen. Zeit zur Vorbereitung auf diese neue Regelung hatten sie allerdings nicht. Wir erklären, was die Regelung genau bedeutet.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Für ermächtigte Leistungserbringer ist die Überweisung ab sofort keine Kleinigkeit mehr.

Für ermächtigte Leistungserbringer ist die Überweisung ab sofort keine Kleinigkeit mehr.

© seen / fotolia.com

BONN. Seit dem 1. Oktober gilt der neue Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). In Paragraf 24 Abs. 2 enthält dieser Vertrag einen vermeintlich lapidaren Satz, dessen Sprengkraft allerdings kaum zu überbieten ist: "Überweisungen durch ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und ermächtigte Ärzte sind zulässig, soweit die Ermächtigung dies vorsieht; in der Ermächtigung sind die von der Überweisungsbefugnis umfassten Leistungen festzulegen."

Im Klartext bedeutet das, dass jetzt faktisch kein ermächtigter Arzt und keine ermächtigte Einrichtung mehr überweisen dürfen.

Da bisher nämlich Ermächtigte ohne Weiteres überweisen durften, enthält kaum ein existierender Ermächtigungsbescheid eine ausdrückliche Überweisungsbefugnis unter Nennung der hiervon umfassten Leistungen.

Da der neue BMV-Ä auch erst im Deutschen Ärzteblatt vom 27.09.2013 veröffentlicht wurde, konnte kein Ermächtigter vor dem Inkrafttreten eine Erweiterung seiner Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss erreichen.

Warum die Neuregelung vor allem in der Dialyse manches auf den Kopf stellt, und welche Fachärzte und Leistungen noch davon betroffen sind, lesen Sie exklusiv in der App-Ausgabe vom 14.10.2013.

Jetzt auch auf Android lesen ... Jetzt gleich lesen ...

Schlagworte:
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Das Maximum in Europa für die Facharztweiterbildung seien fünf Jahre, das Minimum drei Jahre. „Nur so als Überlegung, ob und wo man reduzieren könnte“, sagte Prof. Henrik Herrmann (links), der zusammen mit Dr. Johannes Albert Gehle (rechts) den Vorsitz der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ der Bundesärztekammer innehat.

Beschluss des 128. Deutschen Ärztetags

Die ärztliche Weiterbildung soll schlanker werden

Dr. Franz Bernhard Ensink, der Vorsitzende der Finanzkommission der Bundesärztekammer, verteidigte den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr gegen die Kritik sächsischer Delegierter.

© Rolf Schulten

Haushaltsplan der BÄK

Landesärztekammern müssen höhere Umlage an BÄK zahlen