Bundessozialgericht

Der neue Fahrplan des Vertragsarztsenats

Die Altersversorgung der Ärzte in Hessen, das Antragsrecht der Patientenvertreter im GBA und der Grundsatz "Beratung vor Regress": Das sind die Dinge, mit denen sich das höchste deutsche Sozialgericht demnächst befasst.

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Hier wird auch über die Berufsausübung von Kassenärzten entschieden: das BSG in Kassel.

Hier wird auch über die Berufsausübung von Kassenärzten entschieden: das BSG in Kassel.

© Bernd Schoelzchen / dpa

KASSEL. Der Vertragsarztsenat beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bewegt sich mit 116 neuen Fällen 2013 auf konstant hohem Niveau. Insgesamt gingen beim BSG voriges Jahr 3647 neue Verfahren ein, geringfügig weniger als im Vorjahr.

Auch im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ging die Zahl der Verfahren etwas zurück. Beim Vertragsarztsenat gab es 49 Revisionen, eine weniger als 2012. Die Anzahl der Nichtzulassungsbeschwerden stieg um fünf auf 67.

Bereits am Mittwoch (19. Februar) beschäftigt sich der Vertragsarztsenat mit der Altersversorgung für Ärzte in Hessen, die "Erweiterte Honorarverteilung" genannt wird. Streitig sind die Reform aus 2006 mit einer Beitragskappung auf fünf Prozent sowie die Beitragspflicht eines MVZ.

Am 2. April entscheidet der Senat, ob ermächtigte Ambulanzen Überweisungen ausstellen dürfen. In einem Zahnarzt-Fall geht es zudem um Inhalt und Umfang des Datenaustauschs zwischen Krankenkassen und KVen.

Im Streit um die Arzneimittelrichtlinie geht es am 14. Mai erstmals beim BSG um die Einbeziehung von Patientenvertretern in den Gemeinsamen Bundesausschuss, konkret um deren Antragsrecht. In einem weiteren Verfahren gegen den Bundesausschuss geht es um die Verordnungsfähigkeit von Buscopan.

Wichtige Urteile aus 2013

Im zweiten Halbjahr wird der BSG-Vertragsarztsenat voraussichtlich erneut den Grundsatz "Beratung vor Regress" auf seine Tagesordnung setzen, weil die Landessozialgerichte Stuttgart und Essen hier unterschiedliche Auffassungen vertreten. Des weiteren will der Senat entscheiden, ob ein MVZ eine Stelle in Form einer Zweigniederlassung nachbesetzen kann.

Wichtige Entscheidungen für Ärzte gab es auch im vergangenen Jahr. So hat das BSG 2013 entschieden, dass Ärzte schon gegen eine "Beratung" durch die KV klagen können.

Nach einem weiteren Urteil können Ärzte auch noch vor dem Beschwerdeausschuss Verhandlungen über eine Individuelle Richtgrößenvereinbarung verlangen, selbst wenn die Prüfstelle bereits einen Regress verhängt hat.

In den KVen steht nach einem dritten Urteil die "Vertragsabschlusskompetenz" allein dem Vorstand zu; ein Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung ist unzulässig. (mwo)

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