Kommentar – BGH-Urteil zu Kooperation mit EU-Versandapotheke
Kein Freibrief für Geschäfte
Praxisinhaber dürfen Produkte, die sie unmittelbar selbst am Patienten anwenden, auch bei einer ausländischen Versandapotheke kaufen – und dabei deren Preisvorteile mitnehmen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass damit nicht gegen einschlägige Zuweisungs- oder Kooperationsverbote verstoßen wird.
Doch Vorsicht: Eine vorschnelle Interpretation des Urteils könnte dazu veranlassen, auf dem falschen Bein Hurra zu schreien. Grünes Licht für eine prinzipielle – oder gar lukrative – Zusammenarbeit zwischen Arzt und EU- Versandapotheken haben die Richter nämlich nicht gegeben.
Zum einen haben sie nichts dazu verlauten lassen, inwieweit auch Preisvorteile im EU-Einkauf an die Patienten durchzureichen sind. Üblicherweise gilt bei der Privatabrechnung: Rabatte müssen weitergegeben werden, Skonti aber nicht.
Zum zweiten musste der BGH, weil der beklagte Sachverhalt älteren Datums war, nicht auf den Korruptionsparagrafen 229a Strafgesetzbuch eingehen. Der gilt auch für eine unlautere Bevorzugung beim Einkauf von Medikamenten, Hilfsmitteln und Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung durch Heilberufler .
Dünnes Eis also, sobald Konditionen vereinbart werden, die das Marktübliche überschreiten.
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