Praxisinhaltsversicherung

Die Krux mit neuen Geräten und dem Versicherungsschutz

Wer in die Praxis viel investiert, vergisst oft, die Versicherungsverträge anzupassen. Das kann im Schadenfall teuer werden.

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KÖLN (iss). Wenn sich niedergelassene Ärzte neue Geräte anschaffen oder ihre Praxis neu einrichten, sollten sie immer auch ihren Versicherungsschutz im Blick haben.

Passen die Mediziner die Praxisinhaltsversicherung nicht den neuen Gegebenheiten an, könnten sie bei einem Schaden auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben.

"Wenn ein Praxisinhaber nur die Hälfte des tatsächlichen Werts versichert hat, dann bekommt er im Schadenfall auch nur die Hälfte erstattet", sagt Jörg Hardebusch, beim Makler MLP im Bereich Sachversicherung für Ärzte tätig.

Viele Versicherungskunden seien der Meinung, dass ein Schaden von beispielsweise 50.000 Euro auf jeden Fall abgesichert ist, wenn die Versicherungssumme 100.000 Euro beträgt.

Das ist aber ein Irrtum. Beträgt im Beispielfall der Wert des Praxisinhalts 200.000 Euro, gilt der Arzt als unterversichert und bekommt nur die Hälfte des Schadens, also 25.000 Euro.

"Ärzte sollten jede Neuanschaffung, aber auch jede andere relevante Veränderung in der Praxis der Versicherung oder dem Makler melden", empfiehlt Hardebusch.

Das gelte nicht nur für die Praxisinhaltsversicherung, sondern auch für andere Sparten wie Betriebsunterbrechungs-, Elektronik- oder Berufshaftpflichtpolicen.

MLP: Summenanpassungsklausel sinnvoll

MLP überprüft zurzeit bei rund 7000 niedergelassenen Ärzten, ob der Versicherungsschutz der Praxis noch adäquat ist. Bislang haben die Vermittler bei rund 20 Prozent festgestellt, dass die Deckung angepasst werden muss, berichtet er.

Hintergrund der Aktion ist die Tatsache, dass der Versicherer Zurich seine Bestände überprüft und bei vielen Verträgen festgestellt hat, dass die Prämie nicht mehr dem tatsächlichen Risiko entspricht.

Das führt bei den Kunden zu Prämienerhöhungen, kann aber auch Änderungskündigungen zur Folge haben.

Beim Check des Versicherungsschutzes geht es nicht nur um die Höhe der Versicherungssumme, sondern auch um die Versicherungsbedingungen, sagt Hardebusch. So sollten die Ärzte kontrollieren, ob der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Das bieten heute viele Unternehmen an. Der MLP-Experte hält es auch für sinnvoll, dass die Praxisinhaber eine Police für die Praxisinhaltsversicherung abschließen, die eine Summenanpassungsklausel enthält.

Dabei werden sowohl die Prämie als auch die Versicherungssumme regelmäßig angepasst, um einen Inflationsausgleich zu schaffen. "Gerade ältere Verträge enthalten die Klausel häufig nicht."

In der Praxisinhaltsversicherung gebe es genügend Anbieter, so dass der Arzt die Auswahl habe, sagt Hardebusch. "Im Idealfall bekommt er einen besseren Versicherungsschutz, ohne dass er höhere Prämien bezahlen muss."

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