Beamte

Beihilfe zahlt nur die Hälfte

Das Verwaltungsgericht Koblenz weist Versicherten im Standardtarif ab.

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KOBLENZ. In Rheinland-Pfalz bezahlt die Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte immer nur die hälftigen Arztkosten.

Das gilt auch für Privatversicherte im Standardtarif, für die die Ärzte eine geringere Vergütung erhalten als in anderen Tarifen der privaten Krankenversicherung, wie das Verwaltungsgericht Koblenz entschied.

Es wies damit einen schwerbehinderten Landesbeamten in Rheinland-Pfalz ab. Er hatte geltend gemacht, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nehme ihn die private Krankenversicherung (PKV) in reguläre Tarife nicht mehr zu bezahlbaren Beiträgen auf.

Er sei daher auf den Standardtarif angewiesen. Seine Ärzte lehnten eine Abrechnung im Standardtarif aber ab; daher müsse er die Differenz aus eigener Tasche zuzahlen. Gegenüber Beamten in regulären PKV-Tarifen werde er so unzulässig benachteiligt.

Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht. Die Leistungen im Standardtarif seien ausreichend und im Wesentlichen mit denen der PKV-Normaltarife gleich. Ärzte seien zur Behandlung im Standardtarif zwar nicht verpflichtet, es gebe aber genügend Ärzte, die dazu bereit sind.

Fürsorgepflicht nicht verletzt

Im konkreten Fall gebe es keine Anhaltspunkte, dass es entsprechende Praxen in zumutbarer Nähe nicht gebe, und der Arzt habe dies auch nicht behauptet.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten seien daher nicht verletzt, befanden die Koblenzer Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Beamte kann noch die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen. Der PKV-Standardtarif ist bestimmten Gruppen vorbehalten, insbesondere Rentnern mit privaten Krankenversicherungsverträgen vor 2009.

Für jüngere Verträge wurde der "Basistarif" als günstigster Privattarif eingeführt. In beiden Tarifen sind die Beiträge, die die privaten Krankenversicherer verlangen dürfen, gesetzlich gedeckelt. (mwo)

Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz, Az.: 6 K 11/13.KO

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