Versicherungen im Schadensfall

Die gefährlichen Ausschlüsse im Kleingedruckten

Mehrfach versichert, aber im Schadenfall will kein Versicherer einspringen? Das passiert häufiger als vermutet. Gerade bei der Rechtsschutzversicherung wird das schnell zum finanziellen Problem.

Von Friederike Krieger Veröffentlicht:
Hilfe, die Versicherung zahlt nicht! Gerade bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sind die Verträge nicht immer eindeutig.

Hilfe, die Versicherung zahlt nicht! Gerade bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sind die Verträge nicht immer eindeutig.

© formuliert.gradt / fotolia.com

KÖLN. Ob eine Versicherung wirklich hält, was sie verspricht, zeigt sich meist erst im Schadenfall.

Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher sich gut abgesichert wähnen, aber im Ernstfall feststellen, dass dem nicht so ist. Schuld sind oft Ausschlüsse, die Versicherer im Kleingedruckten verstecken.

Vor allem in der Rechtsschutzversicherung gibt es deswegen oft Unmut. "Es gibt unheimlich viele Risikoausschlüsse, deren sich die Verbraucher nicht bewusst sind", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV).

"So besteht kein Versicherungsschutz bei Streitigkeiten rund um die Themen Bauen, Erben und Scheidung."

Auch bei Verkehrsunfällen gibt es Ausnahmen, die sich nicht auf den ersten Blick erschließen. Wenn es einen Streit darum gibt, wer einen Unfall verschuldet hat und sich beide Seiten gegenseitig verklagen, übernimmt die Rechtsschutzversicherung zwar die Kosten für die eigene Klage gegen den Unfallgegner.

Für die Abwehr der Schadenersatzansprüche des Gegners ist dagegen die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Wer den Anwalt selbst wählt, zahlt auch selbst

"Die Klage des Gegners geht üblicherweise nicht nur an den Haftpflichtversicherer, sondern auch an den Versicherten", erklärt Monika Maria Risch, Rechtsanwältin aus Berlin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Bei Letzterem kommt das Schriftstück üblicherweise schneller an. Beim Versicherer muss es erst den Weg in die richtige Abteilung finden.

Wer jetzt überhastet reagiert und im Vertrauen darauf, dass der Rechtsschutzversicherer die Kosten übernimmt, einen Anwalt engagiert, bleibt auf den Kosten sitzen - selbst wenn er den Prozess gewinnt. Auch der Kfz-Haftpflichtversicherer wird nicht dafür aufkommen.

"Er ist verpflichtet, den Abwehrschutz für den Versicherungsnehmer zu stellen und daher berechtigt, den Rechtsanwalt auszusuchen", erklärt Risch. Auf den vom Kunden gewählten Rechtsbeistand lassen sich die Gesellschaften in der Regel nicht ein.

Auch in der Hausrat- und der Wohngebäudeversicherung kommt es häufig zu Missverständnissen, was den Deckungsumfang anbelangt.

Dass Flutschäden in den Policen nicht automatisch mitversichert sind, sondern eine separate Elementarschadenversicherung nötig ist, ist zwar vielen spätestens seit dem schweren Juni-Hochwasser bekannt. Doch auch bei den versicherten Schadensursachen Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser gibt es Stolperfallen.

Selbst ein Unwetter ist Definitionssache

Ombudsmann hilft

Kommt es zum Streit mit dem Versicherer, kann der Ombudsmann schlichten. Er ist für Fälle mit einem Streitwert bis zu 100.000 Euro zuständig, bis 10.000 Euro kann er für die Versicherer verbindliche Entscheidungen treffen.

So gilt ein Unwetter erst als Sturm, wenn eine Windstärke von mindestens acht auf der Beaufort-Skala erreicht worden ist. "Liegt diese Windstärke nicht vor, muss die Versicherung auch nicht leisten", so Boss vom BdV.

Auch bei Blitzeinschlägen kommt es auf das Kleingedruckte an. In der Regel schlägt der Blitz nicht direkt in Telefone und Fernseher ein, sondern in elektrische Leitungen. Die dort erzeugte Überspannung führt dann zum Schaden.

"Daher ist es wichtig, dass Überspannungsschäden durch Blitz mitversichert sind", sagt sie.

Deckungslücken können zudem beim Versichererwechsel entstehen. Diese Erfahrung musste ein Hausbesitzer machen, der trotz Versicherungsschutz auf seinem Schaden sitzen blieb.

Gut ein Jahr nachdem er sich für einen anderen Wohngebäudeversicherer entschieden hatte, stellte er einen Wasserschaden in der Küche fest. Der Anschluss seiner Spülmaschine war seit einiger Zeit undicht.

Urteil: Gesellschaften mussten nicht zahlen

Ob der Schaden vor oder nach dem Anbieterwechsel entstanden war, vermochte der Kunde nicht zu sagen. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass dann keine der Gesellschaften zahlen muss (Az.: 8 U 213/11).

"Bei einem neuen Vertrag müssen Kunden auf eine lückenlose Deckung achten", rät Rechtsanwältin Risch. Versicherte sollten mit dem neuen Anbieter abklären, inwieweit er auch für Altschäden aufkommt.

Im Streitfall sollten Kunden zunächst das Gespräch mit ihrem Versicherer suchen. Kommt es zu keiner Einigung, kann sich der Versicherte an den Versicherungsombudsmann wenden.

Er ist für Fälle mit einem Streitwert bis zu 100.000 Euro zuständig, bis 10.000 Euro kann er für die Versicherer verbindliche Entscheidungen treffen.

Zudem bieten einige Verbraucherzentralen eine Schadenfallberatung durch Fachanwälte an. Eine halbe Stunde kostet 40 Euro.

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