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Dermatologie

Helle Hautkrebsarten ab 2015 als Berufskrankheit anerkannt

Hautprobleme stehen seit Jahren an der Spitze beruflicher Erkrankungen. Durch die Aufnahme heller Hautkrebsarten in die Liste der Berufskrankheiten können Hautärzte künftig weitaus umfassender behandeln.

Von Martina Merten Veröffentlicht:

BERLIN. Ab dem 1. Januar 2015 wird die Aufnahme heller Hautkrebsarten in die Liste der Berufskrankheiten für Hautärzte und Patienten vieles verbessern. Darauf macht Professor Swen Malte John, verantwortlicher für die europaweite Kampagne "healthskin@work", zum Start der Aktionswoche "Haut&Job" aufmerksam.

Die Aktionswoche ist der deutsche Ableger der Europakampagne. Sie soll auch als Appell an Hautärzte dienen, Patienten, die aufgrund beruflicher gesundheitlicher Probleme zum Dermatologen gehen, frühzeitig und extrabudgetär zu behandeln, so der Leiter des Fachgebiets Dermatologie, Umweltmedizin und Gesundheitstheorie an der Universität Osnabrück.

Eine der häufigsten Krebsarten in Deutschland

Heller Hautkrebs zählt mit 250.000 neu an aktinischer Keratose erkrankten Patienten pro Jahr und über 25.000 neu auftretenden Plattenepithelkarzinomen zu der häufigsten Krebsart in Deutschland. Oft sind der Sonne ausgesetzte Freiluftarbeiter wie Bauarbeiter, Dachdecker, Schiffer oder Bauern davon betroffen. Zwei bis drei Millionen Menschen arbeiten in diesen Bereichen.

Erkrankte ein Freiluftarbeiter in der Vergangenheit an diesen Formen des hellen Hautkrebses, war es schwer, dies als Folge des Berufs geltend zu machen. Durch die Entscheidung des Sachverständigenrats beim Bundesarbeitsministerium, Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit Hautkrebs (BK 5103) in die Krankheitenliste aufzunehmen, werde die Unfallversicherung ab 2015 für die Erstattung der Kosten aufkommen, erklärte John.

"Machen Sie ihre Praxis zur Anlaufstelle für Ratsuchende mit Berufsdermatosen und nutzen sie das Hautarztverfahren", appellierte John an alle Ärzte, bei denen diese zuerst Hilfe suchen.

Hautarztverfahren bereits 1972 eingeführt

Das Hautarztverfahren führte die Gesetzliche Unfallversicherung bereits 1972 ein, im Jahr 2006 wurde es durch das "optimierte Hautarztverfahren" ersetzt. In diesem Verfahren, erläuterte Dr. Ralf von Kiedrowski vom Vorstand des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen, soll ein Patient mit Hauterkrankungen, bei dem eine berufliche Verursachung möglich ist, direkt an einen Hautarzt überwiesen werden.

Der Hautarzt hat dann nach Untersuchung des Patienten unverzüglich den Unfallversicherungsträger zu informieren. "Das ist wichtig, damit präventive Maßnahmen ergriffen werden können und die Krankheit sich nicht weiter verschlimmert", erläutert Kiedrowski. Meist beantragt der meldende Dermatologe auch einen Behandlungsauftrag, über den der zuständige Unfallversicherungsträger entscheidet.

Im Anschluss kann dann auch die Therapie zulasten des Unfallversicherungsträgers erfolgen. Der Unfallversicherungsträger entscheidet allerdings über die Dauer und den Umfang der Behandlung und darüber, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist, sagt Kiedrowski. "Ziel muss es bei all dem immer sein, den Patienten im Beruf zu halten", betont der Hautarzt.

Lesen Sie dazu auch: Kommentar zu Hautkrebs: Vorfahrt für die Prävention!

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