Demenz

 Haftpflicht-Versicherer kann Leistung verweigern

Eine Demenz muss dem Haftpflichtversicherer meist nicht gemeldet werden. Bei einem Schaden kann dieser aber die Leistung versagen.

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Frage: Muss ich die Demenzerkrankung meines Vaters bei seinem Haftpflichtversicherer anzeigen, oder ist das nicht sinnvoll?

Antwort: Die meisten Haftpflichtversicherer klassifizieren die Demenz nicht als anzeigepflichtig ein, das heißt die Kunden müssen sie nicht über die Diagnose informieren. Da Demenzerkrankungen aber Auswirkungen auf die Geschäfts- und Haftungsfähigkeit der Patienten haben, sollten die Policen frühzeitig auf Ausschlüsse überprüft werden, empfiehlt Bärbel Schönhof, die zweite Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.

Der Verzicht auf eine Anzeigepflicht nutze vor allem dem Versicherer. "Versicherungsunternehmen kassieren weiter die Prämien, lehnen eine Zahlung im Schadenfall aber ab, mit der Begründung der Deliktunfähigkeit des Versicherten."

Schönhof empfiehlt Patienten oder ihren Angehörigen, Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und Sonderregelungen zu vereinbaren. "Wer bei seinem Versicherer nachfragt, kann in vielen Fällen für ein paar Euro mehr im Jahr Deliktunfähigkeit mitversichern", sagt sie.

Eine solche Ergänzung kann nach ihrer Erfahrung auch sinnvoll sein, um bei Patienten, die zuhause gepflegt werden, das gute Verhältnis zu den Nachbarn nicht zu gefährden. Das kann leicht passieren, wenn der Demenzkranke einen Schaden anrichtet, der Nachbar aber keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Die Haftpflichtversicherung sollte auch dann nicht gekündigt werden, wenn der Versicherer keine Zusatzoption anbietet oder Kunden den Aufpreis nicht zahlen wollen, so Schönhof. Denn zu der Deckung gehört auch, dass der Versicherer unberechtigte Ansprüche auf eigene Kosten abwehren muss. (noe)

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