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Unbefriedigende Rechtslage zu PID

Philipp Grätzel von GrätzVon Philipp Grätzel von Grätz Veröffentlicht:

Das deutsche Recht verbietet nicht nur die genetische Präimplantationsdiagnostik (PID). Es gestattet auch nicht die rein morphologisch-mikroskopische Auswahl von Embryonen bei der künstlichen Befruchtung. Die Auswahl aber ist Voraussetzung dafür, daß die Übertragung einzelner Embryonen (SET, single embryo transfer) möglich wird, ohne daß dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft zu stark abnimmt.

Eine Studie aus Skandinavien hat jetzt die Überlegenheit der SET im Vergleich zur Einpflanzung mehrerer Embryonen noch einmal eindrucksvoll belegt: Es kam zwar ähnlich häufig zur Schwangerschaft, doch war bei der Übertragung von zwei Embryonen jede dritte Schwangerschaft eine Mehrlingsschwangerschaft, bei SET nicht einmal jede hundertste.

Es gibt gute Argumente gegen die PID. Doch gefährdet die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland die Mütter, weil die Komplikationsrate bei Mehrlingsschwangerschaften erhöht ist. Das strikte PID-Verbot führt zudem dazu, daß für einen nicht geringen Anteil aller Kinder nach künstlicher Befruchtung das Leben in Inkubatoren einer Neugeborenenintensivstation beginnt. Auch das muß bei der Diskussion berücksichtigt werden.

Lesen Sie dazu auch: Übertragung nur eines Embryos nach IVF reicht aus

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