TIPP DES TAGES
Absage ohne Gründe beugt Prozessen vor
Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor fünf Jahren müssen Praxischefs besonders auf der Hut sein, wenn sie Bewerbern für ausgeschriebene Stellen oder Ausbildungsplätze eine schriftliche Absage erteilen.
Denn: Bei ungeschickten Formulierungen, die als aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion / Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität interpretiert werden könnten, haben abgewiesene Bewerber Chancen, Schadenersatz einzuklagen - etwa ein Monatsgehalt.
Der Absagetext sollte möglichst nicht mehr beinhalten, als dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hat.