TIPP DES TAGES
Flughafengebühr wird bei Storno erstattet
Bei der Buchung eines Fluges fallen neben dem Betrag für die tatsächliche Beförderung vor allem verschiedene Steuern und unterschiedlichste Gebühren für die Benutzung des Flughafens an. Diese Kosten muss die Fluggesellschaft jedoch nur dann weitergeben, wenn sie durch einen Antritt des Fluges tatsächlich anfallen.
Wird der Flug nicht angetreten, darf die Airline die vom Passagier im Voraus beglichenen Flugnebenkosten nicht behalten, sondern muss sie an ihn zurückzahlen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Flugpassagier ein Stornorecht hinsichtlich des Fluges zustand oder nicht.
Bestand ein solches Stornorecht nicht, kann die Fluggesellschaft aber grundsätzlich die Zahlung des reinen Beförderungspreises verlangen, wenn der Grund für den Nichtantritt des Fluges nicht bei der Fluggesellschaft zu finden ist.