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Kindergeldanspruch bleibt erhalten

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Eltern haben für ihre Kinder in der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld nur, sofern das Einkommen der Kinder im Jahr 7680 Euro nicht übersteigt. Die von dem Kind gezahlte Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag dürfen dabei vom zu berücksichtigten Einkommen nicht abgezogen werden!

Das gilt auch, wenn das Finanzamt einem Auszubildenden fälschlicherweise nicht die voll geltend gemachten Werbungskosten anerkannt und nur den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro abgesetzt hat, der Azubi es aber versäumt hat, dagegen Einspruch einzulegen.

Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: III R 29/07

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