Richter

Schmerzen sind kein Abschiebehindernis

Das Verwaltungsgericht München betont, dass ein Schutz vor Abschiebung nur bei "erheblichen" Erkrankungen statthaft ist.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Der Schutz von Ausländern vor einer Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen dient nicht zur Sicherung einer optimalen Behandlung in Deutschland. Nur bei "erheblichen" oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen können Flüchtlinge Abschiebungsschutz reklamieren, wie das Verwaltungsgericht München entschied.

Es wies damit den Antrag einer Armenierin auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Sie war am 17. Mai 2014 in Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie wolle sich vor allem um ihre ebenfalls in Deutschland lebende Tochter kümmern, der es wegen familiärer Probleme sehr schlecht gehe.

Der Asylantrag wurde als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Die Behörden drohten zudem die Abschiebung an. Daraufhin begehrte die Armenierin Abschiebungsschutz. Sie sei krank und leide an "akuten und chronifizierten Schmerzen". Eine ärztliche und medikamentöse Behandlung sei bei einer Rückkehr nach Armenien nicht gesichert.

Doch das Verwaltungsgericht verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden soll, wenn damit in nächster Zeit eine "erhebliche" Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Der bei einer Rückkehr im Heimatland zu erwartende Gesundheitszustand müsste sich "wesentlich" oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern.

Der gesetzliche Abschiebungsschutz diene nicht dazu, dem erkrankten Ausländer eine optimale Behandlung in Deutschland zu ermöglichen, betonten die Richter. Die vorgebrachten "akuten und chronifizierten Schmerzen" reichten daher für einen Abschiebungsschutz nicht aus, entschied das Verwaltungsgericht.

Anfang des Jahres hatte die Koalition das Asylpaket II beschlossen. Darin wird festgelegt, dass nur "lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden", noch ein Abschiebehindernis darstellen können. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht München Az.: M 16 S 16.31835

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Referentenentwurf

Lauterbachs Klinikreform: Lob von den Uniklinika und Prügel aus den Ländern

Lesetipps
Eine warme Beleuchtung sorgt im Empfangsbereich für eine angenehme Atmosphäre.

© Javier De La Torre / Westend61 / picture alliance

Praxiseinrichtung

Licht an! Die richtige Beleuchtung in der Arztpraxis

Die Allianz Chronisch Seltener Erkrankungen warnt, die geplante Klinikreform bilde die besondere Situation für die Behandlung von Menschen mit seltenen Erkrankungen nicht ausreichend ab.

© Frank Molter / dpa

Sieben-Punkte-Papier mit Forderungen

ACHSE beklagt: Seltene Erkrankungen bei Klinikreform nicht berücksichtigt