Kassenpleite

Eine Schließung macht noch keine Kündigung

Was wird eigentlich aus den Mitarbeitern einer Krankenkasse, wenn sie wegen Insolvenz von der Aufsicht geschlossen wird? Nichts, sagen Arbeitsrichter, sie bleiben wo sie sind - solange sie nicht gekündigt werden.

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DÜSSELDORF (mwo). Die Schließung der BKK für Heilberufe zum Jahresende 2011 hat nicht automatisch auch zum Ende der dortigen Arbeitsverhältnisse geführt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.

Das Bundesversicherungsamt hatte das Aus für die BKK für Heilberufe "wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit" Anfang November 2011 verfügt.

Bislang ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden, was eine solche Verfügung für die Arbeitsplätze einer gesetzlichen Krankenkasse bedeutet.

Die BKK für Heilberufe meinte, das amtliche Aus für die Kasse führe automatisch auch zum Aus für die Arbeitsverhältnisse, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Laut Gesetz muss eine Pleite-Kasse jedoch versuchen, alle nicht mehr ordentlich kündbaren Mitarbeiter bei anderen Krankenkassen unterzubringen.

Gelingt dies nicht oder lehnen die Arbeitnehmer den angebotenen Arbeitsplatz ab, enden die Arbeitsverhältnisse automatisch. Bei allen ordentlich kündbaren Beschäftigten gelte die Pflicht zu einem Vermittlungsversuch aber nicht, so das LAG Düsseldorf.

Daher gelte auch das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses nicht. Zudem sei ein Großteil der Mitarbeiter auch noch gebraucht worden, um die Kasse abzuwickeln. Das Gericht ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Az.: 6 Sa 422/12

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