GBA beschließt neue Kassenleistungen

BERLIN (HL). Unstrittig war in der letzten Sitzung des Bundesausschusses in seiner alten Besetzung wohl ein Thema: Die Einführung eines Hörscreenings für Neugeborene. Alle anderen Beschlüsse - etwa zur Öffnung der Kliniken für ambulante Behandlung, zur Protonentherapie bei Prostata-Ca oder zur LDL-Apherese - waren mehr oder minder umstritten. Aber die Tendenz ist klar: Das Leistungsspektrum der Krankenkassen wird erweitert, jedenfalls nicht eingeschränkt.

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Zu den Inhalten der U-Untersuchungen soll künftig auch ein Hörscreening gehören.

Zu den Inhalten der U-Untersuchungen soll künftig auch ein Hörscreening gehören.

© Foto: Klaro

Neugeborenen-Hörscreening: in Deutschland wird etwa eines von 1000 Kindern mit einer beidseitigen Taubheit geboren. Ohne frühzeitige Behandlung ist das betroffene Kind unfähig, die Sprache zu erlernen. Deshalb werden die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder um ein Screening auf Hörstörungen ergänzt. Der Beschluss des GBA muss noch vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden, bevor er am 1. Januar 2009 in Kraft treten kann.

Weitere Öffnung der Krankenhäuser: Patienten mit vier weiteren schweren Krankheiten können künftig interdisziplinär in bestimmten Krankenhäusern ambulant behandelt werden: das sind schwere chronische Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen des Auges, HIV/Aids und Rheuma. Die Entscheidung basiert auf Paragraf 116b SGB V. Die Entscheidung des Bundesausschusses war umstritten. Die KBV befürchtet wachsenden Wettbewerb für die Vertragsärzte und bemängelt, dass die Diagnosesicherung unzulänglich ist und dass fraglich ist, ob die Krankenhäuser in jedem Fall den Facharztstandard wie er in der ambulanten Medizin üblich ist einhalten können. Die Kliniken, die prinzipiell die Öffnung für die ambulante Versorgung fordern, wenden sich gegen Mindestmengen-Regelungen als Anhaltspunkt für hinreichende ärztliche Erfahrung. Die Patientenvertreter begrüßen hingegen die zusätzliche Behandlungsoption, vorausgesetzt, sie findet in hochspezialisierten Zentren statt.

Protonentherapie bei Prostatakrebs: Prinzipiell bleibt diese Behandlung in Krankenhäusern möglich. Eine Entscheidung darüber, ob diese Leistung mangels hinreichenden therapeutischen Nutzens ausgegrenzt werden soll (Verbotsvorbehalt), hat der Bundesausschuss bis zum Jahr 2018 ausgesetzt. Den Leistungserbringern wird aber zur Auflage gemacht, in einer Studie den therapeutischen Nutzen zu evaluieren. Nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine stationäre Behandlung gegenwärtig nur in Heidelberg möglich.

Qualitätsdaten-Weitergabe: Der Bundesausschuss hat Bedingungen festgelegt, unter denen die maschinenlesbaren Daten der Qualitätsberichte der Krankenhäuser an Dritte weitergegeben werden können. Darin wird festgelegt, dass der Bundesausschuss auf schriftliche Anfrage Daten der Krankenhaus-Qualitätsberichte unentgeltlich auf einem Datenträger versendet. Die Qualitätsberichte sind bereits seit November 2007 im nicht maschinenlesbaren PDF-Format allgemein zugänglich.

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