Härtefallleistung nur bei höherem Pflegesatz
KASSEL (mwo). Schwer Pflegebedürftige Heimbewohner habe in der Pflegeversicherung nur dann Anspruch auf erhöhte Härtefall-Leistungen, wenn sie auch tatsächlich einen erhöhten Pflegesatz bezahlen.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt. Es wies damit die Klage einer 95 Jahre alten Frau ab. Sie ist schwer dement und lebt seit 1982 in einem Pflegeheim. Von der Pflegeversicherung erhielt sie seit Anfang 2006 Leistungen nach Pflegestufe nach Stufe III.
Mit ihrer Klage verlangte sie zusätzlich die Anerkennung eines Härtefalls. Damit würde sie Pflegeleistungen von monatlich 1688 statt jetzt 1432 Euro bekommen. Trotz des hohen Pflegebedarfs verlange das Heim aber nur den regulären Pflegesatz der Pflegeklasse III, so das BSG. Die Anerkennung einer Härte scheide daher aus, argumentierten die Richter.
Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 3 P 4/07 R