Kein Sonderrecht für private Rettungsdienste
KARLSRUHE (mwo). Private Betreiber von Rettungsdiensten haben keinen Anspruch auf ein eigenes Rettungsdienst-System. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte ihre Eingliederung in ein einheitliches öffentlich-rechtliches System in Sachsen.
Veröffentlicht:Die Organisation der Rettungsdienste ist Ländersache. Beteiligt sind meist die Feuerwehr, Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz und Privatunternehmen. Letztere haben teilweise ein eigenes Rettungssystem, das per Vertrag einen Teil des Fahrten-Aufkommens abbekommt.
So war es früher auch in Sachsen, 2008 fasste der Freistaat seine Rettungsdienste jedoch in einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen System zusammen. In diesem sogenannten Eingliederungsmodell kann die öffentlich betriebene Leitstelle den Einsatz sämtlicher Fahrzeuge steuern. Private und öffentliche Hilfsorganisationen werden nun nach Bedarf beteiligt, wenn sie sich in einem Auswahlverfahren gegen Wettbewerber durchsetzen. Zwei private Betreiber sahen dadurch ihre Berufsfreiheit verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden ab. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei notwendig und daher zulässig, um den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern. Angesichts der hohen Vorhaltekosten vermeide die Eingliederung teure Überkapazitäten und einen ruinösen Konkurrenzkampf, der letztlich die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes insgesamt beeinträchtigen würde.
Zudem verbessere das Eingliederungsmodell die Zusammenarbeit von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Dies verbessere ebenfalls die Wirtschaftlichkeit und den Schutz der Bevölkerung "bei komplexen Unglücksfällen, in Großschadenslagen oder im Katastrophenfall".
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 2011/07 und 2959/07