Pflege-Noten verstoßen nicht gegen Verfassung
KÖLN (iss). Die Veröffentlichung von Transparenzberichten über die Leistungen und die Qualität von Pflegeheimen ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem rechtskräftigen Grundsatzbeschluss festgehalten.
Ein Pflegeheim aus Bochum hatte versucht, die Veröffentlichung eines Transparenzberichts, in dem es die Gesamtnote "befriedigend" erhalten hatte, per einstweiliger Anordnung zu verhindern. Sowohl das Sozialgericht Dortmund als auch das LSG sahen wiesen das Verlangen als unbegründet zurück. Der sogenannte Pflege-TÜV verstoße weder gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit noch gegen das Eigentumsrecht. Die Transparenzberichte dienten der Verbesserung der Pflegequalität, so die Richter.
"Dadurch wird nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis der Betroffenen Rechnung getragen, sondern auch ein Qualitätswettbewerb angestoßen, der dazu geeignet ist, durch erhöhte Anstrengungen der Pflegeeinrichtungen die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhöhen und ungeeignete Leistungserbringer vom Markt zu verdrängen", heißt es in dem Beschluss. Ein "milderes, gleich geeignetes Mittel" zur Erreichung dieser Ziele ist nach Einschätzung des LSG nicht erkennbar.
Die Richter verweisen darauf, dass Pflegeeinrichtungen gegen offensichtliche und besonders schwerwiegende Mängel in den Berichten vorgehen können und sie zudem abweichend kommentieren können.
Auch dürfen nach Einschätzung des LSG die Folgen der Veröffentlichung nicht überschätzt werden. "Die Befürchtung, dass der gute Ruf des Pflegeheims im Falle der Veröffentlichung des Transparenzberichts nicht mehr zu retten sei, hält der Senat für überzogen."
Az.: L 10 P 10/10 B ER