Wenig Heimpersonal

Vergütung darf gekürzt werden

Beschäftigt ein Pflegeheim weniger Personal als vereinbart, kann der Vertragspartner Abstriche bei der Vergütung machen. Regresse sind aber nur zeitnah zulässig, hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Im Pflegeheim: Zu wenig Personal drückt das Honorar.

Im Pflegeheim: Zu wenig Personal drückt das Honorar.

© Warmuth / dpa

KASSEL (mwo). Setzen Heimbetreiber weniger Pflegepersonal ein als mit den Sozialhilfeträgern vereinbart, müssen sie mit einer Kürzung der Pflegevergütung rechnen.

Ab einer Unterdeckung von acht Prozent ist "unwiderleglich" von Mängeln auszugehen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jetzt entschied. Aber auch bei einer geringeren aber gezielten Unterdeckung droht demnach eine Kürzung der Vergütung.

Weiter entschied das Bundessozialgericht, dass ein Regress wegen Pflegemängeln nur zeitnah zulässig ist. Ein Verfahren erst 21 Monate nach der MDK-Prüfung sei "deutlich verspätet".

Damit hatte eine Klage der "Seniorenwohnpark Kinzigaue GmbH" im hessischen Langenselbold Erfolg. Das Pflegeheim mit 147 Bewohnern wurde im Oktober 2005 einer Qualitätsprüfung unterzogen.

Neben vereinzelten Dokumentationsmängeln wurde dem Heimbetreiber vorgeworfen, 3,5 Pflegekräfte zu wenig eingestellt zu haben. Dadurch habe das Heim 178.153 Euro gespart.

Regelungen in den Längern maßgeblich

Die Hessische Schiedsstelle bestätigte erst am 28. Juni 2008 eine entsprechende Kürzung. Dagegen klagte der Heimbetreiber: Die Sozialträger seien von einer 38,5-Stunden-Woche ausgegangen.

Das Heim habe mit seinen Mitarbeitern aber eine 40-Stunden-Woche vereinbart; dadurch ergebe sich sogar eine Personalüberbesetzung.

Ob die Personalschlüssel nach den Stellen oder nach Arbeitsstunden zu berechnen sind, oder ob beides zulässig ist, ließ das Bundessozialgericht offen. Die hierzu auf Landesebene getroffenen Vereinbarungen sind derzeit unterschiedlich.

Jedenfalls sei dies im konkreten Fall 2005 in Hessen noch nicht klar geregelt gewesen. Zudem liege die angebliche Unterdeckung deutlich unter der Marke von acht Prozent.

Dem Heim sei daher nicht vorzuwerfen, dass es "systematisch Personal zum Zweck der Gewinnmaximierung eingespart hat", entschieden die Kasseler Richter.

Az.: B 3 P 5/11 R

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