Wann der Staat Kosten für den Zusatzbeitrag zahlt, regelt ein Härtefallkatalog
Prekär ist ein Zusatzbeitrag besonders für Hartz-IV-Empfänger. Für sie zahlt der Staat nur in Einzelfällen den Kassen-Obolus.
Veröffentlicht:BERLIN (fst). Die Bundesregierung hat konkretisiert, in welchen Fällen der Staat bei Hartz IV-Empfängern die Kosten für Zusatzbeiträge einer Krankenkasse übernehmen kann. Dabei unterstellt die Koalition, dass ein gesetzlich Versicherter die Kasse in der Regel wechseln kann, um den Zusatzbeitrag zu umgehen.
Nach "derzeitigem Stand" sei nicht zu erwarten, dass es "zu einer nahezu flächendeckenden Erhebung von Zusatzbeiträgen kommen wird", heißt es in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Fraktion. Die Regierung "verschließt die Augen vor der Realität", kritisiert die gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, Birgitt Bender. Ökonomisch fällt ein Zusatzbeitrag bei Empfängern von Arbeitslosengeld II besonders stark ins Gewicht. In einer "Geschäftsanweisung" hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) geregelt, in welchen Härtefällen die Zusatzkosten von Kommune oder BA übernommen wird.
"Nicht zumutbar" ist ein Kassenwechsel dann, wenn der Versicherte "erhebliche Leistungseinbußen" hinnehmen müsste. Das zähle, wenn die bisherige Kasse spezielle Versorgungsmodelle anbietet, die nicht oder nicht im bisherigen Umfang bei anderen Kassen zu finden sind. Ausdrücklich werden Hausarztmodelle oder Integrationsverträge erwähnt.
Weitere besondere Härten, die gegen einen Kassenwechsel sprechen, sind eine bewilligte Reha-Maßnahme oder teure Sachleistungen wie ein Rollstuhl, die zurückgegeben werden müssten. Für Schwerbehinderte und chronisch Kranke gilt als besondere Härte, wenn eine andere Kasse nicht persönlich erreichbar ist wie die, die einen Zusatzbeitrag erhebt. Die Grünen-Politikerin Bender lehnt diese "Gängelung" von Hartz IV-Empfängern ab und plädiert statt der Einzelprüfung für eine "generelle Lösung". Abrufbar ist die Geschäftsanweisung der Bundesagentur unter: www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-10-2010-03-09.html