Hilfsmittel zum Verbrauch

Zeitraum muss aufs Rezept

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OFFENBACH. Der Hessische Apothekerverband hat in einem aktuellen Rundschreiben an seine Mitglieder erinnert, dass seit dem 1. April für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel auf dem Rezept zwingend auch der Versorgungszeitraum angegeben sein muss.

Diese Verpflichtung beruht auf einer Änderung des § 302 SGB V zum Jahresbeginn. Für das 1. Quartal 2013 bestand noch eine Übergangsfrist.

Fehlt nun die Angabe, können Krankenkassen die Rezepte wieder an die Apotheke ohne Honorierung zurückschicken, damit diese dann beim Arzt den Verordnungszeitraum auf der Vorderseite des Rezepts ergänzen lässt - oder nach Rücksprache mit dem Arzt selbst ergänzt. (run)

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