Altersgrenze bei künstlicher Befruchtung bleibt

KASSEL (mwo). Frauen ab 40 Jahren haben weiterhin keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung (wie vorab berichtet).

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Die Altersgrenze ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG). Die Klägerin will nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Seit 2004 geben die Krankenkassen bei der künstlichen Befruchtung nur noch einen hälftigen Zuschuss für bis zu drei Versuche. Die Frau darf nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50, beide müssen aber mindestens 25 Jahre alt sein. Die klagende Hamburgerin hatte mit 40 Jahren erfolglos den Kassenzuschuss beantragt und wehrt sich gegen die Altersgrenze: Die Erfolgswahrscheinlichkeit der künstlichen Befruchtung sinke mit 40 Jahren nur leicht und erst ab 43 Jahren wieder deutlich ab, argumentierte sie.

Dem widersprach nun das BSG: Die Erfolgschancen nähmen schon ab dem 30. Lebensjahr der Frau stetig ab, gleichzeitig nehme das Risiko von Fehlgeburten und Missbildungen zu. Daher habe der Gesetzgeber eine pauschale Regelung treffen dürfen, ohne genau ein medizinisch begründbares Alter festzusetzen. Zur Altersgrenze für Männer hatte das BSG 2007 entschieden, sie sei im Interesse der Kinder gerechtfertigt.

BSG, Az.: B 1 KR 12/08 R

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