Bundesfinanzhof

Anspruch auf Kindergeld bis Studienende

Eltern können sich freuen: Kindergeld gibt es auch nach dem Praxisteil eines dualen Studiums.

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NEU-ISENBURG. Bis zum kompletten Abschluss eines dualen Studiums muss die Familienkasse Kindergeld zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Für Eltern heißt das, dass die Kindergeld-Zahlung nicht schon dann endet, wenn Sohn oder Tochter die studienintegrierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Im konkreten Fall ging es um ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Steuerrecht, das eine praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten einschloss.

Der Sohn bestand die Prüfung zum Steuerfachangestellten, knapp zwei Jahre später schloss er auch das Bachelorstudium ab. In der Zwischenzeit hatte er schon mehr als 20 Stunden in der Woche in einer Kanzlei gearbeitet.

Die Familienkasse strich nach Ende der integrierten Ausbildung das Kindergeld, da die Erstausbildung des Sohnes beendet sei und er mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite.

Der BFH folgte dem nicht. Zwar entfalle der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach einer Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehe.

Das Bachelorstudium sei jedoch keine zweite Ausbildung, sondern Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sodass die Arbeit von über 20 Stunden nicht schade. (juk)

Az.: III-R-52/13

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