Arbeitslosengeld

Anspruch bis Vorlesungsbeginn

DARMSTADT (eb). Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie - so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.

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Ist jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt, urteilte jüngst das Hessische Landessozialgericht.

Eine gelernte Krankenschwester hatte sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet. Die Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte - unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Uni - Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn.

Die Richter gaben ihr Recht. Sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können.

Az.: L 7 AL 3/12

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