Arbeit im Ausland zählt bei Anerkennung mit
LEIPZIG (mwo). Bei ihrer Anerkennung in Deutschland können Ärzte aus anderen Ländern auch ihre Berufserfahrung und individuelle Qualifikationen mit in die Waagschale werfen. Denn beim Vergleich kommt es auf den Ausbildungsstand insgesamt und nicht nur auf das Studium an, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Mit dem inzwischen schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil sprach das Gericht einer Ärztin aus Russland die Approbation zu. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf eine Gesetzesänderung, mit der die Bundesärzteordnung im Dezember 2007 an europäisches Recht angepasst wurde. Diese Änderung sei aber nicht auf EU-Staaten beschränkt, urteilten die Leipziger Richter. Das russische Studium sei inhaltlich gleichwertig gewesen und habe lediglich weniger Praktika umfasst. Dies könne die Ärztin aber durch andere Berufserfahrung ausgleichen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 3 C 33.07