Ausbildung nur mit schriftlichem Vertrag

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NEU-ISENBURG (juk). Ärzte, die junge Leute zur Medizinischen Fachangestellten ausbilden, müssen den Ausbildungsvertrag der Ärztekammer zuschicken. Praxischefs, die dies nicht tun, riskieren eine Geldbuße.

Das zeigt ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe in Mainz, das einem Apotheker wegen Verletzung seiner Berufspflichten 7000 Euro Geldbuße auferlegt hat. Der Apotheker hatte eine junge Frau angestellt, um diese zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten auszubilden.

Trotz mehrmaliger Aufforderungen der Landesapothekerkammer legte er den Ausbildungsvertrag nicht vor. Das Berufsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Apotheker pflichtwidrig gehandelt habe, weil er nicht vor Beginn der Berufsausbildung und nicht einmal bis zu deren Ende den wesentlichen Inhalt des Vertrags schriftlich festgehalten habe. Dadurch sei das Ansehen des Berufsstandes beschädigt worden.

Az.: BG-H 3/09.MZ

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