Auskunftspflicht bei Zensus 2011 verfassungsgemäß

NEUSTADT (eb). Werden Einwohner auf Stichprobenbasis zur Haushaltebefragung nach dem Zensusgesetz herangezogen, müssen sie wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft geben. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

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Nach Auffassung der Richter dient die Erhebung legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung unter anderem zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden.

Der zur Haushaltebefragung herangezogene Kläger hatte den Fragebogen nur teilweise ausgefüllt und zum Teil Gegenfragen gestellt.

Daraufhin bat der Landkreis Südliche Weinstraße den Kläger, den Fragebogen zu vervollständigen. Seinen eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück.

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