Urteil

BGH bestätigt Zuschuss für Kliniken

Der Bundesgerichtshof fordert zwar eine transparente Berechnung - wettbewerbswidrig seien Zuschüsse für kommunale Kliniken jedoch nicht.

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KARLSRUHE. Die Kommunen dürfen ihre Krankenhäuser bezuschussen. Voraussetzungen sind eine Aufnahme in die Bedarfsplanung sowie vorab transparente Berechnungsregeln, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: I ZR 263/14).

Er wies eine Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw im Grundsatz ab. Sie richtete sich gegen einen Beschluss des Kreistags vom Dezember 2013, bis 2016 das Defizit der Kreiskliniken Calw GmbH mit zwei Kliniken in Calw und Nagold auszugleichen.

 2012 lag das Defizit bei 6,2 Millionen Euro. Nach Überzeugung des BDPK sind dies Subventionen, die bei der EU-Kommission hätten angezeigt und genehmigt werden müssen. Ungenehmigte Zahlungen verstießen gegen europäisches Beihilferecht. In den Vorinstanzen hatten das Landgericht Tübingen und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Klage abgewiesen (wir berichteten).

Der BGH ist dem nun im Grundsatz gefolgt und wies die Klage bezüglich der Zeit ab 2014 ab. Der Defizitausgleich durch den Landkreis habe den Zweck, die Versorgungsleistungen der Kliniken zu erhalten. Beide Kliniken seien in den Bedarfsplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen worden.

Dies belege, "dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig ist". EU-rechtlich handele es sich daher um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse". Ausgleichszahlungen seien hier grundsätzlich zulässig und müssten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht durch die EU-Kommission genehmigt werden.

Dazu gehöre allerdings, dass eine Einrichtung vorab mit entsprechenden Dienstleistungen beauftragt wurde und dass dabei klar und transparent festgelegt wird, wie sich mögliche Ausgleichszahlungen berechnen.

Der Landkreis Calw hatte seine Kliniken 2008 und dann nochmals mit dem Kreistagsbeschluss vom Dezember 2013 mit der klinischen Versorgung beauftragt. Laut BGH wurde jedoch nur in der aktuellen "Beauftragung" klar geregelt, wie die jährliche Ausgleichszahlung berechnet werden soll.

Der Auftrag aus 2008 genüge den "Transparenzanforderungen" für eine Freistellung von der "Notifizierungspflicht" nach Brüssel dagegen nicht, urteilten die Karlsruher Richter. Daher soll nun das OLG Stuttgart prüfen, ob der Defizitausgleich für die Jahre 2012 und 2013 aus anderen Gründen rechtmäßig war, oder ob es sich um unzulässige Beihilfen handelt. (mwo)

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