Balkonfarbe auch auf der Innenseite Abstimmungssache

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ITZEHOE (dpa). Besitzer einer Eigentumswohnung dürfen die Innenseite ihrer Balkone nicht nach eigenem Geschmack anstreichen. Auch wenn der Balkon insgesamt als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist, gehört er als konstruktiver, der Sicherheit dienender Bestandteil zwingend zum Gemeinschaftseigentum, entschied das Landgericht Itzehoe. Die Innenseite zähle dazu, sofern nicht Aufbau oder Material eine andere Zuordnung ermöglichen.

Im konkreten Fall hatten die Besitzer die Innenseiten ihrer Balkone gegen den Willen der anderen Eigentümer schwarz streichen lassen. Mit ihrem Urteil bestätigten die Itzehoer Richter eine Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein, wonach der Anstrich entfernt werden muss. Der Beschluss der Eigentümerversammlung stelle in derartigen Fällen keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar.

Az.: 11 S 11/09

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