Berufsgenossenschaft

Besuch im Wirtshaus ist keine Therapie

Ein Sturz auf dem Rückweg zur Rehaklinik nach dem Kneipenbesuch ist kein Arbeitsunfall.

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STUTTGART. Der abendliche Besuch in einem Wirtshaus während einer Reha-Kur gilt nicht als Therapiemaßnahme. Hier gehe es um privates "Genusserleben" befand kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart. Es lehnte daher Unfallschutz für einen Sturz auf dem Rückweg zur Klinik ab.

Wegen einer psychischen Erkrankung war die Klägerin im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur in Todtmoos im Südschwarzwald. An einem Samstagabend verließ sie mit einigen Mitrehabilitanden die Rehaklinik für einen Gaststättenbesuch. Auf dem Rückweg noch sehr ins Gespräch vertieft, stolperte sie gegen 22:30 Uhr und fiel auf ihre linke Hand. Dabei brach sie sich den linken Ringfinger.

Bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte die Frau die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Laut Gesetz sei ihr Kuraufenthalt versichert, und ihr Arzt habe die konkrete Rehaklinik in Todtmoos empfohlen. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte den Unfallschutz ab. Der abendliche Ausflug sei nicht ärztlich verordnet, sondern rein privater Natur gewesen.

Wie schon das Sozialgericht Stuttgart wies nun auch das LSG die Klage der Rehabilitandin ab. Zwar stünden Aktivitäten während einer von den Sozialträgern finanzierten Rehabilitations-Kur unter dem gesetzlichen Unfallschutz. "Dies gilt aber nicht für jedwede Tätigkeit während der Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen besteht", betonten die Stuttgarter Richter. Risiken während der Freizeit seien dagegen nicht umfasst. Hier habe der Gasthausbesuch nicht der Behandlung gedient. (mwo)

Landessozialgericht Baden-

Württemberg, Az.: L 8 U 3286/17

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