OLG Bremen

Bildungskredit nicht immer zumutbar

Ein Vater will seiner Tochter nicht das ganze Studium finanzieren - und empfiehlt ihr einen Bildungskredit. Zu Unrecht, haben jetzt Richter festgestellt - und den Unterschied zwischen Bildungskredit und BAföG klargestellt.

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BAföG?

BAföG?

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BREMEN. Eltern können von ihren studierenden Kindern nicht verlangen, dass sie einen Bildungskredit in Anspruch nehmen, um ihren Unterhaltsbedarf zu senken.

Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit einem Beschluss entschieden. Mit einem BAföG-Darlehen seien Bildungskredite nicht vergleichbar.

Bildungskredite für Schüler und Studenten werden bereits seit mehreren Jahren von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben. Im Gegensatz zum BAföG ist das Darlehen unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Es ist besonders günstig, weil der Bund für mögliche Ausfälle bürgt. Gezahlt werden in der Regel bis zu 300 Euro im Monat und gegebenenfalls ergänzende Gelder für einmalige Bedarfe.

Im Bremer Streitfall erkannte der Vater seine Unterhaltspflicht grundsätzlich an. Er wollte aber monatlich 300 Euro weniger bezahlen, als seiner Tochter für ihr Masterstudium im Fach Soziologie zustand. Schließlich könne sie ja einen Bildungskredit beantragen.

Wie nun das OLG entschied, müssen Studenten aber nur ein BAföG-Darlehen nutzen, wenn sie Anspruch darauf haben. Dies sei nicht nur völlig zinslos, auch die Rückzahlungsbedingungen seien deutlich besser. Aus sozialen Gründen oder auch bei besonders guten Leistungen sei zudem ein Teilerlass der BAföG-Schulden möglich.

Der hier vom unterhaltspflichtigen Vater angeratene Bildungskredit sei damit nicht vergleichbar und der Tochter daher nicht zumutbar, so das OLG. Der Vater könne seiner Tochter auch nicht vorwerfen, dass sie trödele, und er verdiene auch genug, um vollen Unterhalt zu zahlen. (mwo)

Beschluss des Oberlandesgerichtes Bremen, Az.: 4 UF 94/12

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