Disziplinarverfahren in Niedersachsen rechtswidrig?
Die KV Niedersachsen soll formelle Fehler beim Antrag von Disziplinarverfahren gemacht haben. Ein Gericht hat bereits einen KV-Beschluss aufgehoben.
Veröffentlicht:KIEL (mn). An die ärztliche Honorarabrechnung stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen besondere formale Ansprüche.
Aber auch wenn es um das Einleiten eines Disziplinarverfahrens geht, muss das Verfahrensrecht eingehalten werden, wie ein Urteil des Sozialgerichts Hannover zeigt: In Disziplinarverfahren gegen Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) sind formelle Fehler gemacht worden. Aus diesem Grund seien Entscheidungen des Disziplinarausschusses rechtswidrig, so Rechtsanwalt Ralph Gübner aus Kiel.
Disziplinarverfahren wegen fehlerhafter Abrechnung
In einem Fall hatte die Geschäftsführung der Bezirksstelle Wilhelmshaven die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Vertragsarzt wegen fehlerhafter Abrechnung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss hat der Anwalt des Vertragsarztes darauf hingewiesen, dass ein Verfahrenshindernis bestehe, weil kein wirksamer Antrag gestellt worden sei.
Antragsbefugt sind nach der Disziplinarordnung der KVN alleine der Vorstand und nicht die Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Paragraf 4 S.1 Disziplinarordnung der KV Niedersachsen). Der Ausschuss verwarf jedoch diesen Einwand, weil er meinte, dass die Geschäftsführung vom Vorstand "hinreichend bevollmächtigt" worden sei.
Keine Aufklärung des Sachverhalts aber eine Geldbuße
Aufgeklärt wurde der Sachverhalt vom Ausschuss nicht. Dem Vertragsarzt wurde allerdings eine beträchtliche Geldbuße auferlegt.
Mit einem aktuellen - noch nicht rechtskräftigen - Urteil hat jedoch das Sozialgericht Hannover (SG) den Beschluss des Ausschusses aufgehoben. Und zwar mit der Begründung, dass das Verfahren nicht wirksam eingeleitet und damit rechtlich unbeachtlich sei.
Auch das SG Hannover betonte, dass es für die Einleitung eines solchen Verfahrens eines Antrags des Vorstandes bedürfe. Auch das Übertragen dieser Aufgabe vom Vorstand an die Geschäftsführung sei nicht zu berücksichtigen, da dem Vorstand keine Kompetenzen zukommen, die Antragstellung an Mitarbeiter zu übertragen, so das Gericht.
Gegebenenfalls Wiederaufnahme des Verfahrens
Gübner, der Fachanwalt für Strafrecht ist, geht davon aus, dass dieses Vorgehen über Jahre gängige Praxis in Niedersachsen gewesen ist.
Er empfiehlt betroffenen Ärzten, die Ahndungen des Disziplinarausschusses auf Verfahrensfehler überprüfen zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. "Denn alle Entscheidungen des Disziplinarausschusses, sollte der Antrag nicht vom Vorstand gestellt worden sein, sind rechtswidrig", so Gübner.
Az.: S 61 KA 131/07