Elternzeit verlängern: Elternwunsch muss berücksichtigt werden
Bei einer Entscheidung zur Verlängerung der Elternzeit muss der Arbeitgeber die Interessen beider Seiten berücksichtigen.
Veröffentlicht:STUTTGART (mn). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Entscheidung zur Verlängerung der Elternzeit getroffen: Der Arbeitgeber darf nicht völlig frei über die Verlängerung der Elternzeit entscheiden.
Darauf verweist der Stuttgarter Anwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA).
Laut Gesetz (Paragraf 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG) müssen Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß Paragraf 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt.
Verlängerung verweigert und dann abgemahnt
In dem Streitfall hatte die Klägerin nach der Geburt ihres fünften Kindes ein Jahr Elternzeit in Anspruch genommen. Kurz vor Ende ihrer Elternzeit bat sie ihren Arbeitgeber in einem Schreiben erfolglos, der Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen.
Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin nach der Elternzeit ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr Arbeitgeber eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.
Das Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Klage später vom LAG abgewiesen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage dann insgesamt abgewiesen. Der Grund: Der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern.
Der Arbietgeber habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des BAG nun Erfolg, der Fall wurde an das LAG zurückgewiesen.
BAG: Interessen der Eltern berücksichtigen
Der Arbeitgeber muss sowohl seine Interessen als auch die des Arbeitnehmers bei der Entscheidung berücksichtigen, also nach "billigem Ermessen" entscheiden so das Gericht.
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
Az.: 9 AZR 315/10