Fahrten zur Praxis - für Autoradio wird GEZ-Gebühr fällig

MAINZ (eb). Anders als Arbeitnehmer kommen Ärzte für ihr Autoradio nicht in den Genuss der Zweitgerätefreiheit - auch dann nicht, wenn sie den Wagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis benutzten. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

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Im konkreten Fall wollte ein Zahnarzt, der privat schon GEZ-Gebühren zahlte, keine zusätzliche Abgabe für sein Autoradio zahlen. Sein Argument: Er benutze den Pkw nur für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, dessen Zweitgeräte gebührenfrei seien.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht in Mainz jedoch nach Angaben der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung nicht. Sofern der Arzt in seiner Praxis noch kein Rundfunkgerät bei der GEZ angemeldet habe, sei er für das Autoradio gebührenpflichtig. Bei Selbstständigen sei die Wohnung in stärkerem Maße in die Berufsausübung mit einbezogen als bei Angestellten. Dies rechtfertige es, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis bereits der Berufsausübung zuzuordnen. Zudem sei die Feststellung, ob das Auto nur für Fahrten zur Praxis oder auch beruflich genutzt werde, für die GEZ zu aufwändig (Az.: 4 K 1116/08.MZ).

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