Arbeitszimmer

Fiskus zeigt harte Schulter

Weiterhin gibt es keinen Steuerabzug für Arbeitsecke oder Arbeits-Gäste-Zimmer, so der Bundesfinanzhof.

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MÜNCHEN. Ärzte können Ausgaben für ein "häusliches Arbeitszimmer" weiterhin nur dann steuermindernd geltend machen, wenn das Zimmer nahezu ausschließlich für die Arbeit verwendet wird. Mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in München Hoffnungen auf eine großzügigere Rechtsprechung beendet.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist nach der bisherigen Rechtsprechung, dass für bestimmte Tätigkeiten kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass das Zimmer "nahezu ausschließlich" beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer erkennen die Finanzämter daher ebenso wenig an wie ein Zimmer, das häufig auch als Gästezimmer genutzt wird.

2009 hatte der Große Senat des BFH allerdings entschieden, dass bestimmte Kosten auch anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, etwa wenn an eine Dienstreise noch Urlaubstage angehängt werden.

Doch zum häuslichen Arbeitszimmer gebe es Sondervorschriften, die Rechtsprechung zu Dienstreisen sei daher nicht übertragbar, entschied nun erneut der Große Senat des BFH. Im Großen Senat sind Richter aller BFH-Senate vertreten. Er ist zur Klärung zuständig, wenn es innerhalb des obersten Finanzgerichts verschiedene Auffassungen gibt.

Eine Aufteilung nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung sei ebenso wenig praktikabel wie eine Aufteilung nach der anteiligen Fläche, erklärten die Münchener Richter zur Begründung. Beides müsse sich letztlich auf "eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen" stützen. Eine sachgerechte und beweisbare Abgrenzung der beruflichen von der privaten Nutzung sei faktisch nicht möglich. (mwo)

Bundesfinanzhof Az.: GrS 1/14

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